Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
AGBs als PDF
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis
auch für alle künftigen Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kunden erbringen.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltungzugestimmt. Dies
gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310
Abs. (1) BGB.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung
„verbindlich“ beigefügt ist. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.
Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere schriftliche Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung
oder mit Warenauslieferung zu Stande. Bei Bestellungen im Internet-
Shop erklärt der Kunde mit dem Anklicken des „Bestell-Buttons“ verbindlich, den
Inhalt des Warenkorbs unter Einbeziehung unserer Verkaufsbedingungen erwerben zu
wollen. Er ist auch hier vier Wochen an sein Angebot gebunden, welches wir durch
eine Bestätigung per E-Mail oder Warenauslieferung annehmen können.
2.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität
und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen. Für den Fall einer negativen
Auskunft behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern. Wenn
eine Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte vorgesehen ist, können wir zudem vor
Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung verlangen.
2.3. Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben in Katalogen und Prospekten
sind nur verbindlich, wenn dies mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart
wurde. Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich
nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung
und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der
vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.
2.4. Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringen
den Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu
äußern. Die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Erstellung eines
Änderungsvorschlags, Stillstandzeiten etc.) hat der Kunde zu tragen, soweit wir seinem
Änderungsverlangen nachkommen.
3. Informationspflichten des Kunden
3.1. Der Kunde ist bei der Registrierung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu
machen. Sofern sich seine Daten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) bis
zur Leistungserbringung ändern, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt
der Kunde diese Information oder gibt er von vorneherein falsche Daten an, sind wir
berechtigt, etwaige Kosten erstattet zu verlangen, die uns auf Grund der falschen und/
oder unvollständigen Angaben entstehen.
3.2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account
erreichbar ist.
4. Mengen- und Maßangaben, Mitwirkungspflichten
4.1. Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen
und Maße in seinen Bestellungen auf seinen Angaben oder denjenigen seines Architekten
oder seiner sonstigen Fachleute basieren. Wird das Aufmaß von uns oder von
einem durch uns beauftragten Architekten erstellt, ist dies schriftlich festzuhalten.
4.2. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden heraus,
gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten. Das gleiche gilt, wenn sich
bei der technischen Installation und/oder Montage Mehrkosten ergeben. Im Zuge der
Montage unvorhergesehen anfallende Zusatzteile werden gesondert in Rechnung
gestellt.
4.3. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden
Leistungen ändern, so hat er dies uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Kommen wir
dem Änderungsverlangen nach, hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
Hierzu zählt insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines
Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten.
4.4. Es obliegt dem Kunden, dass die erforderlichen Anschlüsse zur Montage vorhanden
sind. Etwa notwendige Installationsarbeiten (insbesondere die Verlegung der Leitung
für Wasserzu- und -abfluss, Luft, Elektrizität und Gas) gehören nicht zu unserem
Leistungsumfang. Die Kosten einer Verzögerung, die durch fehlende Anschluss- und/
oder Installierungsmöglichkeiten entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Bei von uns
zu erbringenden Montageleistungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass seine
Räumlichkeiten rechtzeitig fertiggestellt sind und für uns ein ungehinderter Zugang
und Zugriff möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, fallen etwaige Verzögerungen in
den Verantwortungsbereich des Kunden. Wir sind zum Beginn der Montageleistungen
erst verpflichtet, wenn alle anderen Handwerker ihre Gewerke fertiggestellt haben
und keine Beeinträchtigungen mehr zu erwarten sind.
5. Preise
5.1. Unsere Preise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste,
sofern keine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die gesetzliche
Umsatzsteuer ist nicht in den von uns genannten Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
5.2. Für Aufträge mit einem Warenwert bis netto EUR 230,00 und Lieferungen ins
Ausland (unabhängig vom Warenwert) berechnen wir Porto, Verpackungs- und Versandkosten
sowie Zölle in der tatsächlich anfallenden Höhe (mindestens EUR 3,00 pro
Lieferung). Nachlieferungen im Inland werden spesenfrei ausgeführt, nicht aber Lieferungen
von Artikeln, die wir nicht auf Lager halten und gesondert bestellen müssen.
Bei Gipslieferungen können generell die Versandkosten in Rechnung gestellt werden.
5.3. Auswahl- bzw. Mustersendungen werden von uns in Rechnung gestellt, wenn wir
die Ware nicht innerhalb von zehn Tagen ab Ablieferung beim Kunden von ihm zurückerhalten.
Der Verlust und/oder die Beschädigung von Auswahl- bzw. Mustersendungen
geht zu Lasten des Kunden.
5.4. Bei Entnahme von Zähnen aus der Sechser- und Achtergarnitur wird der jeweils
übliche Komplettierungszuschlag berechnet. Die Preise für 100, 200, 500 und 1.000
gleichartige Zähne werden nur dann veranschlagt, wenn der Kunde das volle Quantum
auf einmal abnimmt.
5.5. Wenn mit dem Kunden schriftlich nicht anders vereinbart wurde, schließen die
Preise die Aufstellung, Montage (z. B. an Anschlüsse) und Inbetriebnahme nicht ein
und sind gesondert zu vergüten, wobei auch die An- und Rückfahrzeiten unserer Mitarbeiter
als vom Kunden zu bezahlende Arbeitszeiten gelten.
5.6. Falls wir für den Kunden von ihm beauftragte Reparaturen oder sonstige Leistungen
ausführen, die nicht unter unsere Gewährleistungspflicht fallen, sind unsere
Arbeitsleistungen gemäß vorstehendem Absatz zu vergüten.
5.7. Für die Lieferung von Updates und Upgrades von Softwareprogrammen werden
dem Kunden die zum Zeitpunkt der Bestellung der Updates und Upgrades gültigen
Aufschläge und Preise gemäß den dann gültigen Preislisten gesondert in Rechnung
gestellt.
5.8. Unsere Vergütung für Dienst-, Vermittlungs- und Beratungsleistungen (etwa Pro-
Konzept, ProEasy etc.) erfolgt nach gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern schriftlich nicht etwas anders vereinbart ist, werden sämtliche in Rechnung
gestellten Beträge unmittelbar mit Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung ohne
Abzug fällig. Gleiches gilt für vereinbarte Kostenvorschüsse und/oder Abschlagszahlungen.
Bei Kaufverträgen können wir immer auf Zug-um-Zug-Leistung bestehen,
d. h. die Auslieferung vom gleichzeitigen Zahlungseingang abhängig machen. Bei
Werkverträgen sind wir zur Vorleistung nur verpflichtet, wenn uns der Kunde geeignete
Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Finanzierung sichergestellt ist.
6.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er bei nicht rechtzeitiger Zahlung nach
Eintritt der Fälligkeit und Rechnungszugang Kraft Gesetzes nach 30 Tagen oder vorher
durch eine Mahnung in Zahlungsverzug gerät. Solchenfalls sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
Wir sind berechtigt, für jede erforderliche Mahnung Mahngebühren in Höhe von
EUR 10,00 pro Schreiben zu verlangen; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis gestattet,
dass uns durch die Mahnung ein geringerer oder kein Aufwand entstanden
ist.
6.3. Bei Zahlungsrückständen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen
vom vollständigen Ausgleich unserer offenen Forderungen abhängig zu machen.
7. Lieferzeit, Fristen, Teillieferungen
7.1. Die schriftlich vereinbarten Lieferzeiten und Termine beginnen mit dem Tag unserer
Bestätigung der Bestellung und verstehen sich bei Kaufverträgen für den Zeitpunkt
der Auslieferung ab Werk und bei Werkverträgen für den Zeitpunkt der Fertigstellung.
Der Beginn der angegebenen Zeitspanne setzt die Abklärung aller technischer Fragen,
die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie das Vorliegen
der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus. Etwaige vom
Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen in der Ausführung verlängern die
Lieferfristen und Termine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt
uns vorbehalten.
7.2. Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Streik,
höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten
Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren; sollte
die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht
erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall
nicht erforderlich ist.
7.3. Werden wir nach vorstehenden Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei
oder verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Freistellungstermin, hat der
Kunde keine Schadensersatzansprüche.
7.4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns
ebenso zulässig, wie Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.
7.5. Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind mangels anderer Vereinbarungen
spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt
dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an den
Kunden weiterzugeben.
7.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. (2) Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns
zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7.8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von
uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.10. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
8. Gefahrübergang
8.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer
Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes
an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir
selbst transportieren. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Sphäre des
Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
auf den Kunden über.
8.2. Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der-
Verpackung und des Versandes. Sofern der Kunde es schriftlich beantragt, decken wir
die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein.
8.3. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn
über.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche Ansprüche, die uns aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware
zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.
9.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO
erheben können.
9.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und
solange er nicht gegenüber uns in Verzug ist, weiter verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts
der Ware (Endrechnungsbetrag zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
9.6. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen
ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
9.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
10. Mängelhaftung, Schadenersatz
10.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
10.2. Für gebrauchte Waren leisten wir keine Gewähr, es sei denn, wir haften für Arglist
oder gem. nachstehendem Abs. (6). Bei neuen Sachen ist der Kunde bei Vorliegen eines
Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen, wobei
wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand
der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
10.3. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. An Stelle der Nacherfüllung kann dann
vom Käufer Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangt werden (Letzteres jedoch nur, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand
der Mängelhaftung ist).
10.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche
Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
10.6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.7. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach
den §§ 478, 479 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634 a Abs. (1) Nr. 2
bleibt unberührt.
10.9. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung
gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens,
statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung
uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
11. Software, Haftung für Datenverlust
11.1. Sofern wir nach vorstehendem § 10 schadenersatzpflichtig sind, wird unsere
Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt,
der bei regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten
Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre.
11.2. Ist in unserem Leistungsumfang die Verwendung von Softwareprodukten Dritter
enthalten, anerkennt der Kunde bereits jetzt die Nutzungs-/Lizenzbedingungen
des Rechteinhabers an dieser Software. Diese werden ihm von uns auf Anfrage zur
Verfügung gestellt. Für Funktionsstörungen, die mit den beim Kunden installierten
Betriebssystem-Umgebungen und -Konfigurationen zusammenhängen oder damit in
Verbindung gebracht werden, sind wir nicht verantwortlich. Unsere Haftung ist auch
ausgeschlossen bei Nichtkompatibilität des Software-Programms mit der Hard- und/
oder Software des Kunden, es sei denn, wir haben gemäß schriftlicher Vereinbarung
diesbezügliche Beratungsleistungen erbracht.
12. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
12.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte
aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf
Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar Kraft Gesetzes gegen uns entstandene
Forderungen und Rechte.
12.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
12.3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der
Sitz des jeweiligen vertragschließenden Unternehmens der dental bauer-gruppe oder
seiner Niederlassung. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem
Sitz zu verklagen.
13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
13.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt
die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.
Stand 01. Oktober 2009
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